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3. Lieferzeit und Lieferverpflichtung
Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche oder elektronische
Auftragsbestätigung maßgebend. Teil-Lieferungen sind zulässig.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung als verbindlich bezeichneter Lieferfristen wird nur unter
der Voraussetzung eines ungestörten Betriebs- und Vertriebsablaufs übernommen; insbesondere in
Fällen höherer Gewalt und sonstiger störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder
bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer,
Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Verkehrsmangel, Streik, Aussperrung,
behördliche Maßnahmen sowie technische oder technologische Umstände, welche die
Auftragsausführung wesentlich erschweren, entbinden uns von der Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung oder geben uns das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferpflicht
einzustellen.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, bereits vor einem genannten
Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis
maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung unserseits nicht als
verspätet.
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder
Auslieferungslager verlassen hat oder dem Besteller die Anzeige unserer Versandbereitschaft
zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, oder
mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen
aus dem Vertrag.
Zahlungsverzug, die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO,
eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns nach unserer Wahl, für noch
offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen oder Lieferungen sofort einzustellen
und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig sind wir berechtigt,
noch nicht fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
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4. Versand, Gefahrenübergang
Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen,
es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Besteller
über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
Ware aus Abrufaufträgen ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 3 Monaten nach
Erteilung der Auftragsbestätigung abzunehmen.
Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch
gegen Berechnung der Kosten übernommen. Zoll und sonstige Spesen, auch die Unkosten für
Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere, gehen zu Lasten des Käufers.
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5. Zahlung, Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar:
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsendwert.
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto vom Rechnungsendwert.
Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhereingabe kann also nicht zur Gewährung von Kassa -Skonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhereingabe, kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Rechnungen für Werkzeuge sind ohne Skontoabzug sofort zahlbar.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Entsprechende Gutschriften erfolgen nur unter Vorbehalt des Einganges des vollen Betrages. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter Fremdwechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nicht fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB sowie eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten.
Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Besteller seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Bestellers.
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6. Eigentumsvorbehalt, Factoring
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist er verpflichtet
, unsere Rechte zu sichern.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt
in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab; Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist
der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls hat
er auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu
machen und seinen Schuldnern diese Abtretung anzuzeigen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für uns, ohne dass uns jedoch Verbindlichkeiten hieraus erwachsen dürfen. Bei der
Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei
entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Soweit hier und auch nachfolgend auf den Wert der
Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich diese aus unserem Fakturawert.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht
Einigkeit darüber, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
uns bewahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren
weiterveräußert wird. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen mit 20
% übersteigt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen
Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Daraus bei uns entstehende Interventionskosten sind vom Besteller zu
tragen.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu versichern
und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
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7. Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware.
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach
Eingang der Ware unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wählt der Besteller wegen eines Rechts-
oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über und ist an uns zurück
zu senden gegen Kostenerstattung.
Ansprüche bestehen nicht für solche Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller
schuldhaft
den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht hat oder
den Kaufgegenstand in einer nicht vereinbarten Weise verändert hat oder
die Vorschriften der Montage- oder Betriebsanleitung nicht befolgt hat oder
die Rüge- und Zustellungspflicht gemäß vorstehender Ziffer 3 und 4 verletzt hat oder
den Kaufgegenstand nach Mangelfeststellung weiterbenutzt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.